des Vereins für Rasensport Hangelar e.V. 1912
Beschlossen am 14. Dezember 1973
Geändert am 27. September 1996
Geändert am 19. November 2009
Geändert am 30. Juni 2010
Geändert am 20. Oktober 2011
A. Name, Aufgaben, Sitz
§ 1
( 1 ) Der Verein führt den Namen “ Verein für Rasensport „( Kurzbezeichnung VfR ) Hangelar e.V. 1912
( 2 ) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fußballsports. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen angemessen vergütet werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
( 3 ) Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augustin – Hangelar und ist unter der Nr. 577 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen. Er ist Mitglied des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V..
B. Mitgliedschaft
§ 2 (Aufnahmeverfahren)
( 1 ) Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag des Bewerbers an den Verein erforderlich. Der Antrag eines minderjährigen Bewerbers bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann bei Vorliegen wichtiger Gründe abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einwände gegen die Aufnahme eines Bewerbers sind dem Vorstand bekanntzugeben. Sie sind vertraulich zu behandeln.
( 3 ) Die Mitgliedschaft kann auch durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erworben werden
§ 3 (Rechte und Pflichten)
( 1 ) Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) inaktive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende
( 2 ) Die aktiven Mitglieder haben das Recht, Übungsstätten und Geräte im Rahmen der Spielordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
( 3 ) Inaktive Mitglieder tragen durch Zahlung von Beiträgen zu Unterstützung der Aufgaben des Vereins bei. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
( 4 ) Als jugendliche Mitglieder gelten alle Mitglieder, die nach der jeweiligen Jahrgangseinteilung für eine Jugendmannschaft spielberechtigt sind. Die Jugendlichen werden in einer besonderen Abteilung geführt. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
( 5 ) a) Zu Ehrenmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein oder den Fußballsport verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
b) Zu Ehrenvorsitzenden können durch Beschluß der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich durch langjährige, besondere und verdienstvolle Vorstandsarbeit im Verein verdient gemacht haben.
( 6 ) Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat jedes Mitglied Beiträge zu entrichten. Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr in Höhe eines halben Jahresbeitrages fällig. Die Aufnahmegebühr wird mit dem fälligen Mitgliedsbeitrag verrechnet. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
( 7 ) Besondere Pflichten der Mitglieder können in Spielordnungen festgelegt werden. Über die Aufnahme der Spielordnungen beschließt der Vorstand.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, oder Ausschluß.
( 2 ) Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Er kann grundsätzlich nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit 6-wöchiger Kündigungsfrist erfolgen.
§ 5 (Ordnungsmaßnahmen)
( 1 ) Gegenüber den Mitgliedern können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.
( 2 ) Ordnungsmaßnahmen sind : a) Verwarnung
b) Spielsperre
c) Ausschluß aus dem Verein
( 3 ) Der Jugendausschuß, der Spielausschuß für Seniorenmannschaften und der Altherrenausschuß können jeweils für ihren Bereich Verwarnungen und Spielsperren bis zu 2 Wochen aussprechen. Für weitergehende Spielsperren ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich. Die Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen zu eröffnen.
( 4 ) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Ordnung des Vereins verstößt und dadurch dem Verein Schaden zufügt.
( 5 ) Über den Ausschluß aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist ihm durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
C. Organe
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Beschlußfassung über alle den Verein berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b) die Beschlußfassung in allen Satzungsangelegenheiten
c) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
f) die Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder
g) die Wahl von 2 Kassenprüfern
h) die Wahl von Delegierten für den Kreistag des Fußball-Kreises-Sieg
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden
§ 8 (Zusammensetzung des Vorstandes)
( 1 ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Geschäftsführer
e) dem 2. Geschäftsführer
f) dem 1. Kassierer
g) dem 2. Kassierer
h) dem Fußballobmann
i) den Betreuern der Seniorenmannschaften
j) Beisitzer für Sonderaufgaben
k) dem Vorsitzenden des Jugendausschusses (Jugendleiter) und dem Jugendgeschäftsführer
l) zwei Vertretern des Altherrenausschusses
( 2 ) Die unter a) bis j) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die unter k) und l) aufgeführten Mitglieder des Vorstandes werden von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt. Ihre Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
( 3 ) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 2. Geschäftsführer, der 1.Kassierer und der 2. Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte.
§ 9 (Zuständigkeit des Vorstandes)
( 1 ) Der Vorstand leitet den Verein, er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
( 2 ) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Beschlußfassung über alle wesentlichen Verwaltungsaufgaben
b) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan, der jährlich aufzustellen ist
c) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der einzelnen Abteilungen
d) die Aufnahme von Spielordnungen
e) die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
f) die Durchführung von Beschlüssen und Weisungen von Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist.
D. Abteilungen
§ 10
( 1 ) Der Verein unterhält folgende Abteilungen:
a) Jugendabteilung
b) Seniorenabteilung
c) Altherrenabteilung
( 2 ) Die Abteilungen haben in ihrem eigenverantwortlichen Bereich jederzeit auf das Wohl und das Ansehen des Vereins Bedacht zu nehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen einzuladen.
§ 11 (Jugendabteilung)
( 1 ) Die Jugendabteilung verwaltet sich gemäß der Jugendordnung, die dieser Satzung als Anlage beigefügt ist, durch die Jugendversammlung und den Jugendausschuß.
( 2 ) Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 12 (Seniorenabteilung)
( 1 ) Für den Spielbetrieb der Seniorenmannschaften ist der Spielausschuß verantwortlich.
( 2 ) Dem Spielausschuß gehören an:
a) der Fußballobmann als Vorsitzender
b) die Betreuer der Seniorenmannschaften
c) die Spielführer der Seniorenmannschaften
( 3 ) Der Spielausschuß ist für seine Arbeit dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Zusammenarbeit zwischen dem Spielausschuß und dem Trainer ist jeweils in dem mit dem Trainer abzuschließenden schriftlichen Vertrag zu regeln.
§ 13 (Altherrenabteilung)
( 1 ) Der Verein führt eine Altherrenabteilung. Die Altherrenabteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung. Für ihre Arbeit ist sie dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Altherrenabteilung ist berechtigt, neben dem Vereinsbeitrag einen eigenen Beitrag zu erheben.
( 2 ) Die Altherrenabteilung verwaltet sich durch die Altherrenversammlung und den Altherrenausschuss.
( 3 ) Die Gesamtheit aller Vereinsmitglieder, die ihren Beitritt zur Altherrenabteilung erklärt haben, bildet die Altherrenversammlung.
( 4 ) Die Altherrenversammlung wählt den Altherrenausschuss, dem angehören:
a) der Spielführer der Altherrenmannschaft
b) der Stellvertretende Spielführer der Altherrenmannschaft
c) der Kassenwart
d) Beisitzer
( 5 ) Die Altherrenabteilung entsendet zwei Mitglieder des Altherrenausschusses in den Vorstand des Vereins. Die Wahl durch die Altherrenversammlung muß von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.
( 6 ) Die Altherrenversammlung findet vor der Mitgliederversammlung nach § 16 (2) statt.
( 7 ) Die §§ 16 (Einberufung), 17 (Beschlußfähigkeit), 18 (Anträge), 19 (Abstimmung), und 20 (Wahlen) sind für die Altherrenversammlung und den Altherrenausschuss sinngemäß anzuwenden.
E. Allgemeine Bestimmungen
§ 14 (Vertretung und Haftung)
( 1 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 1. Geschäftsführer.
( 2 ) Für Unfälle im Rahmen des Spielbetriebes und der Veranstaltungen haftet der Verein nach den Bestimmungen der Sporthilfe.
§ 15 (Finanzen- und Rechnungsprüfung)
( 1 ) Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Aufnahmegebüh¬ren, Mitgliedsbeiträge und Spenden erbracht. Der Mitgliedsbeitrag wird nach der wirtschaftlichen Lage des Vereins und seinen erforderlichen Aufwendungen durch die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Die zur Beantragung von Zuschüssen erforderlichen Mindestsätze sind zu berücksichtigen.
( 2 ) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals ( 31.03) des jeweiligen Jahres zu entrichten. Für jedes Mitglied ist die pünktliche Zahlung des Beitrages Ehrenpflicht. Die Zahlung des Beitrages ist eine Bringschuld.
( 3 ) Über die Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
( 4 ) Die Kassen und Rechnungsführung werden am Schluß des Geschäftsjahres geprüft. Die Prüfungen werden von den gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Prüfern unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist 5 Jahre aufzubewahren. Wesentliche Beanstandungen müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
F. Verfahrensordnung
§ 16 (Einberufung)
( 1 ) Die Organe des Vereins werden unter Angabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich per Post, E-Mail oder Aushang in den vereinseigenen Infokästen einberufen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladung auch mündlich und mit verkürzter Frist erfolgen.
( 2 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jeweils im 2. Viertel eines Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
( 3 ) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.
( 4 ) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
§ 17 (Beschlussfähigkeit)
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Die Beschlußunfähigkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn sie auf Antrag ausdrücklich festgestellt worden ist.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 18 (Anträge)
( 1 ) Jedes Mitglied kann an das jeweilige Gremium, zu dem es stimmberechtigt ist, Anträge stellen.
( 2 ) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beschlossen werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit Stimmenmehrheit bejaht.
§ 19 (Abstimmungen)
( 1 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 2 ) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
( 3 ) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind jedoch in der zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen beschließt.
( 4 ) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
§ 20 (Wahlen)
( 1 ) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Liegen zwei Wahlvorschläge vor, muß geheim gewählt werden.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt bzw. bestätigt. Dabei ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
( 3 ) Sind mehrere Kandidaten für ein gleichartiges Amt zu wählen, so können die Wahlen gemeinsam erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
( 4 ) Die Amtsdauer der aus Wahlen hervorgegangenen Amtsträger beträgt 2 Jahre. Notwendige Ersatzwahlen erfolgen nach Bedarf. Sie gelten für den Rest der jeweiligen Wahlzeit.
§ 21 (Auflösung)
( 1 ) Der Verein kann durch Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
( 2 ) Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Sankt Augustin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Stadtteiles Hangelar zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
§ 22 (Inkrafttreten)
Diese Satzung und die anliegende Jugendordnung treten am 01.01.1974 in Kraft.
§ 23 (Übergangsbestimmungen)
( 1 ) Die 1.Jugendversammlung und Wahlen zum Jugendausschuß finden im 1.Viertel des Jahres 1974 statt. Mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahlen endet die Amtsdauer des jetzigen Jugendleiters und seines Stellvertreters.
( 2 ) Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet mit den im 2.Viertel des Jahres 1974 vor¬zunehmenden Neuwahlen.
Anlage zu § 11 Abs. 1.
Jugendordnung
§ 1 (Mitgliedschaft)
( 1 ) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins werden in der Jugendabteilung geführt.
( 2 ) Als Mitglieder in der Jugendabteilung gelten auch die von den Jugendlichen gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 (Aufgaben)
( 1 ) Die Jugendabteilung des VfR Hangelar führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
( 2 ) Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 (Organe)
( 1 ) Die Organe der Jugendabteilung sind :
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuß
§ 4 (Jugendversammlung)
( 1 ) Die Gesamtheit aller jugendlichen Mitglieder des VfR Hangelar bildet die Jugendversammlung. Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht in der Jugendversammlung.
( 2 ) Die ordentliche Jugendversammlung findet im 1.Viertel eines jeden Jahres statt.
( 3 ) Aufgaben der Jugendversammlung sind :
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
c) Beratung der Jugendrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
d) Wahl des Jugendausschusses
e) Wahl von Delegierten für den Kreisjugendtag
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
§ 5 (Jugendausschuß)
( 1 ) Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden (Jugendleiter)
b) dem Jugendgeschäftsführer (stellvertretender Jugendleiter)
c) den Betreuern der Jugendmannschaften
d) zwei Vertretern der Jugendlichen
( 2 ) Der Vorsitzende des Jugendausschusses (Jugendleiter) vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach innen und außen. Der Jugendleiter und der Jugendgeschäftsführer sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
( 3 ) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Jugendleiters und des Jugendgeschäftsführers muß von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Jedes Mitglied des Vereins kann in den Jugendausschuß gewählt werden.
( 4 ) Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins und der Jugendversammlung verantwortlich.
§ 6 (Kassenprüfung)
Die Kassen- und Rechnungsprüfung wird von den Kassenprüfern des Vereins durchgeführt.
§ 7 (Entsprechende Anwendung der Vereinssatzung)
( 1 ) Die 16 (Einberufung), 17 (Beschlußfähigkeit), 18 (Anträge) 19 (Abstimmungen) und 20 (Wahlen) der Vereinssatzung sind für die Jugendversammlung und den Jugendausschuß sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Jede Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins..